Zwar hätte der Einzelrichter ein projektiertes Dachgeschoss mit Kniestöcken von maximal 0.60 m als zulässig erachtet. Doch steht vorliegend fest, dass das projektierte beklagtische Dachgeschoss als Ganzes nicht bewilligt werden kann, weil dieses bergseitig über Kniestöcke von mindestens ca. 1.80 m Höhe verfügen würde. Möchten die Beklagten ein Dachgeschoss bauen, müssen sie dieses neu projektieren und um eine Baubewilligung ersuchen. Insoweit muss der Streitwert auf die Höhe der Kosten für den Bau des gesamten Dachgeschosses, mithin auf Fr. 183'150.00, festgesetzt werden.