Der Kläger wendet ein, sei das projektierte Dachgeschoss nicht zulässig, müsse das beklagtische Bauprojekt geändert bzw. ein neues Baugesuch gestellt werden. Im vorliegenden Prozess müsse nur beurteilt werden, ob das konkret geplante Dachgeschoss zulässig sei oder nicht. Deshalb habe der Vorderrichter zu Recht auf die für das gesamte Dachgeschoss mutmasslich anfallenden Baukosten von Fr. 183'150.00 abgestellt.