Der Vorderrichter hätte deshalb zur Festlegung des Streitwerts von der gesamten Kubatur des Dachgeschosses ausgehen und davon die Minimalkubatur des Dachgeschosses bei einem von ihm als zulässig anerkannten Kniestock von 0.60 m Höhe abziehen müssen. Da das Bauprojekt der Beklagten Kniestockhöhen von ca. 1.80 m vorsehen würden und der Vorderrichter Kniestockhöhen von 0.60 m als zulässig erachte, sei der Streitwert auf maximal Fr. 122'100.00 festzusetzen (Fr. 183'150.00 : 1.80 x 1.20).