a) Die Beklagten tragen dagegen vor, der Vorderrichter sei auf ihre Einwände nicht eingegangen, sondern habe bloss auf die Streitwertschätzung des Klägers abgestellt. Der Vorderrichter halte Kniestöcke in der Höhe von 0.60 m als zulässig. Gleichwohl bemesse er den Streitwert, wie wenn ein Dachgeschoss überhaupt keine Kubatur aufweisen dürfe, indem er den Wert der gesamten Kubatur des Dachgeschosses als Streitwert anerkenne. Der Vorderrichter hätte deshalb zur Festlegung des Streitwerts von der gesamten Kubatur des Dachgeschosses ausgehen und davon die Minimalkubatur des Dachgeschosses bei einem von ihm als zulässig anerkannten Kniestock von 0.60 m Höhe abziehen müssen.