7. Der Einzelrichter geht von einem Streitwert von Fr. 183'150.00 aus. Er stellt dabei auf die Schätzung des Klägers ab, mit der Begründung, die Beklagten hätten keinen Streitwert beziffert, sondern bloss die klägerische Bezifferung des Streitwerte als massiv überhöht bezeichnet (angef. Urteil, S. 2 unten).