5, S. 11 f. Ziff. 3). Der Vorderrichter hat deshalb zutreffend erwogen, der Kläger befürchte zu Recht, dass die Beklagten die notwendige Baugrubensicherung mittels Vernagelung vornehmen würden, wie dies im von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten vorgeschlagen werde. Im Übrigen kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. § 136 GO und angef. Urteil, E. 5.2 S. 7).