b) Die Beklagten bestreiten die vorinstanzlichen Ausführungen nicht, wonach das Gutachten der K.________ AG vom 20. Dezember 2007 ausdrücklich als Baugesuchs-Auflagenexemplar im Recht liege, worin die Vernagelung als Baugrubensicherung vorgeschlagen werde, ohne dass die Beklagten in einem weiteren Schriftstück erklärt hätten, dass nicht diese, sondern eine andere Baugrubensicherung verwirklicht werde (angef. Urteil, E. 5.2 S. 7; act. 5, S. 11 f. Ziff. 3).