a) Die Beklagten wenden ein, sie würden nicht beabsichtigen, die Hangsicherung unter Inanspruchnahme des Untergrundes des klägerischen Grundstücks vorzunehmen. Dies hätten sie bereits früher dem Kläger bzw. dessen Ehefrau mündlich erklärt und vor erster Instanz wiederholt. Von der Vernagelung sei zwar gesprochen worden, doch sei diese Möglichkeit wieder fallen gelassen worden, was sie vor erster Instanz dargelegt hätten; sie hätten ihren Verzicht auf eine Vernagelung im vorinstanzlichen Verfahren geäussert.