_ AG vom 20. Dezember 2007 und mangels von den Beklagten vorgebrachten Alternativen dazu anzunehmen, die notwendige Baugrubensicherung würde mittels Vernagelung erfolgen. Die Beklagten hätten nicht dargetan, wie sie ihr Bauvorhaben zu realisieren gedenkten, ohne die Nachbarrechte des Klägers zu verletzen (angef. Urteil, E. 5 S. 6 f.). Kantonsgericht Schwyz 18