f) Die Berufung erweist sich in Bezug auf die Auslegung der Dienstbarkeit als unbegründet. 6. Der Einzelrichter heisst den Antrag des Klägers gut, wonach den Beklagten zu verbieten sei, in das Grundstück des Klägers einzugreifen, insbesondere sei ihnen zu untersagen, Vernagelungen oder Erdanker in das klägerische Grundstück einzubringen. Es sei gestützt auf das Gutachten der K.________ AG vom 20. Dezember 2007 und mangels von den Beklagten vorgebrachten Alternativen dazu anzunehmen, die notwendige Baugrubensicherung würde mittels Vernagelung erfolgen.