Das Grundstück KTN gg liegt südöstlich des klägerischen Grundstücks, ist also nicht unmittelbar vor dem Haus des Klägers gelegen und sollte dem Kläger die Aussicht nicht beeinträchtigen. Vom Kläger kann nur dann eine Einsprache gegen ein Bauprojekt erwartet werden, wenn ihn dieses in irgendeiner Art und Weise stört. Vorliegend ist dies insbesondere hinsichtlich der Bauten auf den erwähnten Grundstücken KTN kk, ll, bb und gg – im Gegensatz zum beklagtischen Bauprojekt – offenbar nicht der Fall. Zum anderen beruhen die Häuser auf den Grundstücken KTN zzz-ll auf Spezialbewilligungen von G.________ sen. (vgl. E. 5d/bb vorne).