e) Die Einsprache des Klägers gegen das beklagtische Bauprojekt kann nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Zum einen befinden sich drei der vier Häuser, die gemäss den Beklagten über zwei Vollgeschosse und/oder Dachgschosse mit Kniestockhöhen von über 1.40 m verfügen (KTN kk, ll und bb), westlich oder nördlich des klägerischen Grundstücks, und können dem Kläger keine Aussicht auf den östlich gelegenen Sihlsee entziehen. Das Grundstück KTN gg liegt südöstlich des klägerischen Grundstücks, ist also nicht unmittelbar vor dem Haus des Klägers gelegen und sollte dem Kläger die Aussicht nicht beeinträchtigen.