dd) Dieses Auslegungsergebnis beruht im Wesentlichen auf den Kniestockhöhenangaben der Beklagten, die vom Kläger teilweise bestritten werden. Der von den Beklagten beantragte Augenschein zur Prüfung, ob die Bauten im „F.________“-Gebiet ausnahmsweise tatsächlich über zwei Vollgeschosse und/oder Dachgschosse mit Kniestockhöhen von über 1.40 m verfügen, braucht daher nicht abgenommen zu werden. Insoweit die Beklagten im Berufungsver- Kantonsgericht Schwyz 17