cc) Vor diesem Hintergrund gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass das beklagtische Bauprojekt aufgrund der Art und Weise, wie die strittige Dienstbarkeit seit der Begründung 1959 im Grundsatz umgesetzt wurde, die von G.________ am 10. November 1959 begründete Dienstbarkeit verletzen würde. Besteht eine Baute neben einem Vollgeschoss aus einem Dachgeschoss mit bergseitigen Kniestöcken in der Höhe von ca. 1.80 m, wie dies im Bauprojekt der Beklagten vorgesehen ist, so lässt sich dies mit der erwähnten Dienstbarkeit nicht vereinbaren.