Damit steht fest, dass die zeitlich zur Dienstbarkeitserrichtung im Jahre 1959 näheren Häuser – diese sind für die Auslegung der Dienstbarkeit im Besonderen massgebend – lediglich ein Vollgeschoss und ein Dachgeschoss mit nicht hohen Kniestöcken umfassen, es sei denn, sie betreffen die hinterste Baureihe des „F.________“-Gebietes. Darüber hinaus besteht das „F.________“-Gebiet nicht nur aus 16, sondern aus ca. 24 Häusern. Für einen Drittel aller Häuser behaupten daher selbst die Beklagten nicht, dass diese über Kniestöcke verfügen (vgl. KB 6; BB 4; Duplik vom 5. Januar 2009, S. 3 Ziff. 1.2.3 und S. 9).