In den letzten 25 Jahren seien auch Häuser mit voluminöseren Dachgeschossen mit bis zu 1.80 m hohen Kniestöcken erstellt worden. Die Häuser, die anfangs der 60er Jahre erstellt worden seien, würden Kniestöcke von mindestens 0.60 m aufweisen (Duplik vom 5. Januar 2009, S. 6-8 Ziff. 1.10 und 1.13). Damit steht fest, dass die zeitlich zur Dienstbarkeitserrichtung im Jahre 1959 näheren Häuser – diese sind für die Auslegung der Dienstbarkeit im Besonderen massgebend – lediglich ein Vollgeschoss und ein Dachgeschoss mit nicht hohen Kniestöcken umfassen, es sei denn, sie betreffen die hinterste Baureihe des „F.________“-Gebietes.