„F.________“-Gebietes (Replik vom 5. November 2008, S. 8 Ziff. 1.13; Duplik vom 5. Januar 2009, S. 8 Ziff. 1.13; KB 6 und BB 4). Kommt hinzu, dass – nach den Vorbringen der Beklagten – sich die Feststellungen des Einzelrichters im Entscheid vom 22. Juni 1981, wonach auch in anderen Häusern des „F.________“-Gebietes im Dachgeschoss Kniestöcke von 0.60 m vorhanden seien, auf die bauliche Situation der damaligen Zeit beziehen würden. In den letzten 25 Jahren seien auch Häuser mit voluminöseren Dachgeschossen mit bis zu 1.80 m hohen Kniestöcken erstellt worden.