Nach dem Gesagten sollen selbst nach den Angaben der Beklagten, die vom Kläger bestritten werden, bloss insgesamt vier der 16 aufgezählten Häuser ein Vollgeschoss und ein Dachgeschoss mit Kniestöcken von mehr als 1.40 m Höhe oder zwei Vollgeschosse zuzüglich ein Dachgeschoss mit Kniestöcken aufweisen. Drei dieser vier Häuser beruhen – gemäss den klägerischen Vorbringen, die von den Beklagten grundsätzlich nicht bestritten werden – auf Spezialbewilligungen des Veräusserers G.___