In der Replik vom 5. November 2008 (S. 8 Ziff. 1.13) führte der Kläger weiter aus, für die Häuser der Liegenschaften „F.________“ oo, nn und mm (= KTN ll, kk und zzz) habe der Veräusserer G.________ sen. grosszügigerweise Spezialbewilligungen erteilt. Die Beklagten trugen diesbezüglich im Wesentlichen vor, die Dachgeschosse dieser Häuser seien grosszügig dimensioniert und mit massiv höheren Kniestöcken erstellt worden. Diese Häuser seien ebenfalls dienstbarkeitskonform, was selbst der Kläger eingestehe.