Im Jahre 1963 wurde das Grundstück KTN ff bebaut. Der Kläger behauptet eine Kniestockhöhe von unter 0.50 m, die Beklagten eine solche von mindestens 1.00 m. Nach den Angaben des Klägers soll das im Jahre 1959 auf dem Grundstück KTN gg erstellte Haus keine Kniestöcke aufweisen. Die Beklagten halten Kantonsgericht Schwyz 15