Das im Jahre 1963 auf dem Grundstück KTN dd erstellte Haus soll nach den klägerischen Angaben keine Kniestöcke haben. Die Beklagten behaupten beträchtliche Kniestöcke. Die im gleichen Jahr auf dem Grundstück KTN ee errichtete Baute soll nach den Angaben des Klägers über keine Kniestöcke verfügen. Die Beklagten wenden ein, es würden sichtbare Kniestöcke vorliegen. Die zwei im Jahre 1961 erstellten Häuser auf den Grundstücken KTN ss und rr weisen gemäss den klägerischen Vorbringen keine Kniestöcke auf. Die Beklagten tragen vor, Kniestöcke seien vorhanden. Im Jahre 1963 wurde das Grundstück KTN ff bebaut.