Das unbestritten im Jahre 1961 errichtete Haus des Klägers verfügt nach dessen Angaben über keine Kniestöcke. Die Beklagten behaupten Kniestockhöhen von ca. 0.60 m. Unbestritten ist, dass auf dem Grundstück KTN bb im Jahre 1963 eine Baute erstellt wurde, die bis zum Umbau im Jahre 2003 keine Kniestöcke hatte. Die Beklagten behaupten nach dem Umbau eine Kniestockhöhe von ca. 1.70 m. Die Parteien stimmen überein, dass das Haus auf dem Grundstück KTN cc im Jahre 1968 gebaut wurde und heute noch über eine Kniestockhöhe von ca. 0.60 m verfügt. Das im Jahre 1963 auf dem Grundstück KTN dd erstellte Haus soll nach den klägerischen Angaben keine Kniestöcke haben.