dessen sind die Grundstücke, auf welchen zeitnah zur Dienstbarkeitsbegründung im Jahre 1959 Häuser errichtet worden sind, stärker zu gewichten, als Grundstücke, die später bebaut worden sind. Im Weiteren ist auf den durchschnittlichen Ausbau der Häuser abzustellen, also insbesondere nicht auf einzelne Häuser, die über besonders hohe Kniestöcke oder sogar über zwei Vollgeschosse verfügen, da solche Ausnahmen auch auf Spezialvereinbarungen der betroffenen Parteien beruhen könnten, in welchen – zum Beispiel gegen eine geldwerte Abgeltung – auf die Einhaltung der Dienstbarkeit verzichtet wurde (vgl. E. 5d/bb nachfolgend).