Mit der erforderlichen Sicherheit kann diese Frage aber nicht beantwortet werden. Es kann nicht schlüssig festgestellt werden, wie ein objektiver Dritter im November 1959 im Bezirk Einsiedeln den Wortlaut des Grundbucheintrags oder des Dienstbarkeitsbegründungsaktes von G.________ in guten Treuen verstehen bzw. ob ein Geschoss mit Kniestöcken von mindestens 1.80 m als Vollgeschoss bzw. nicht mehr als Dachgeschoss auffassen durfte. Nachfolgend muss deshalb die strittige Dienstbarkeit nach der Art und Weise ausgelegt werden, wie sie seit der Begründung 1959 umgesetzt wurde.