Bis zu welcher Kniestockhöhe nach dem damals geltenden Sprachgebrauch das oberste Geschoss noch als Dachgeschoss bzw. nicht als Vollgeschoss gegolten hat, kann heute indessen nicht mehr festgestellt werden. Zwar ist eher davon auszugehen, dass das oberste Geschoss des beklagtischen Bauprojekts, das bergseitig über eine Kniestockhöhe von mindestens 1.80 m verfügt (vgl. E. 4 vorne), damals nicht mehr als Dachgeschoss, sondern als Vollgeschoss aufgefasst worden wäre. Mit der erforderlichen Sicherheit kann diese Frage aber nicht beantwortet werden.