vorliegend umstrittenen Dienstbarkeit herangezogen werden könnten. Es ist deshalb nach dem Gesagten schwierig zu beurteilen, unter welchen Bedingungen im alltäglichen Sprachgebrauch im Jahre 1959 in Einsiedeln ein Geschoss als Dachgeschoss bzw. noch nicht als Vollgeschoss gegolten hat. Wahrscheinlich erscheint, dass diese Frage früher – wie heute – im Besonderen von der maximal zulässigen Höhe der Kniestöcke im obersten Geschoss abhängig gewesen sein dürfte. Bis zu welcher Kniestockhöhe nach dem damals geltenden Sprachgebrauch das oberste Geschoss noch als Dachgeschoss bzw. nicht als Vollgeschoss gegolten hat, kann heute indessen nicht mehr festgestellt werden.