cc) Da die Verhältnisse im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbegründung vom 10. November 1959 massgebend sind, kann ebenso wenig auf die heutige aktuelle Gesetzgebung abgestellt werden. Das Vorbringen der Beklagten ist daher irrelevant, wonach gemäss SIA-Norm 400 Geschosse mit einer lichten Höhe von 2.40 m als Vollgeschosse gelten würden (act. 5, S. 7 Ziff. 2.5). Im Jahre 1959 haben für den Kanton Schwyz bzw. die Gemeinde Einsiedeln noch keine baurechtlichen Bestimmungen bestanden, die für die Auslegung der Kantonsgericht Schwyz 13