Den späteren Käufern der Grundstücke darf diese ausserkantonale Gesetzgebung nicht entgegengehalten werden. Es geht nicht an, von den Grundstückerwerbern zu verlangen, Nachforschungen über die Wohn- und Arbeitsorte von G.________ vorzunehmen und die erwähnte ausserkantonale Gesetzgebung zu studieren. Darüber hinaus ist nicht bewiesen, dass G.________ überhaupt in J.________ arbeitstätig war und ihm die Bauordnung der Gemeinde J.________ sowie das Baugesetz des Kantons Zürich bekannt waren.