bb) Keine der Streitparteien war bei der Errichtung der Dienstbarkeit beteiligt. Nicht berücksichtigt werden können deshalb die individuellen, persönlichen Umstände und Motive, die für die Willensbildung von G.________ bestimmend waren, aus der Dienstbarkeitsbegründung vom 10. November 1959 selber aber nicht hervorgehen und für die unbeteiligten Streitparteien auch nicht erkennbar sind. Daher ist die Bauordnung der Gemeinde J.________ ZH aus dem Jahre 1930 ebenso wenig relevant wie das Zürcher Baugesetz aus dem Jahre 1893. Den späteren Käufern der Grundstücke darf diese ausserkantonale Gesetzgebung nicht entgegengehalten werden.