Der diesen Einträgen zugrunde liegende Dienstbarkeitsbegründungsakt vom 10. November 1959 lautete (KB 7, S. 208 Ziff. 7): „Die bergseitigen Fassaden neuer Häuser dürfen nur ein Vollgeschoss aufweisen zu Lasten und zu Gunsten von Nr. tt, zu Gunsten und zu Lasten von Nr. uu, was im Grundbuch einzutragen ist“.