Grundstück die Ausübung zu Lasten der übrigen unmöglich machen (Liver, a.a.O., N 56 zu Art. 730 ZGB). Die Vermutung ist begründet, dass die Dienstbarkeit den Inhalt und Umfang habe, in welchem sie während längerer Zeit ausgeübt worden ist. Hätte diese Art der Ausübung dem Dienstbarkeitsvertrag nicht entsprochen, wäre sie vermutlich nicht unangefochten geblieben (Liver, a.a.O., N 115 zu Art. 738 ZGB).