Häufige Erscheinungen sind die Gegenseitigkeit der Belastung und Berechtigung sowie die Belastung eines Grundstücks zu Gunsten mehrerer anderer Grundstücke und die Belastung mehrerer Grundstücke zu Gunsten eines einzigen anderen Grundstücks mit inhaltlich identischen Dienstbarkeiten. Die gegenseitigen Grunddienstbarkeiten dienen namentlich der Sicherung einer einheitlichen Überbauung eines parzellierten Grundstückkomplexes (Villenbauservitut) (Liver, a.a.O., N 54 zu Art.