Im dargestellten Umfang wird der Vorrang der subjektiven vor der objektivierten Vertragsauslegung eingeschränkt (BGE 130 III 554 E. 3.1 S. 557). Die in der Dienstbarkeit zum Ausdruck gelangenden Willenserklärungen der Parteien sind vielmehr in dem Sinne massgebend, in dem sie von einem aufmerksamen, sachlich denkenden Menschen nach Treu und Glauben verstanden werden (BGE 108 II 542 E. 2 S. 546; Liver, Zürcher Kommentar, 1980, N 94 zu Art. 738 ZGB). Die Auslegung beruht somit auf der Feststellung des Sinnes, der mit den verwendeten Ausdrucksweisen im Sprachgebrauch der Zeit in den beteiligten Kreisen gewöhnlich verbunden wurde (Liver, a.a.O., N 103 zu Art. 738 ZGB).