1. Vollgeschoss gilt, vom gewachsenen Terrain auszugehen. Dieses würde vorliegend bei den relevanten Nord- und Westfassaden durchschnittlich ca. 0.50 m höher liegen als das gestaltete Terrain (vgl. Baugesuchspläne, BB 7 bzw. BB II/1). Das gewachsene Terrain ist indessen nicht massgebend, wenn wie in casu darüber zu befinden ist, ob ein Geschoss noch als Dachgeschoss oder schon als Vollgeschoss zu qualifizieren ist. Diesfalls ist allein die projektierte Ausgestaltung des obersten Geschosses entscheidend.