Die Beklagten anerkennen im Dachgeschoss bergseitig auf beiden Seiten Kniestöcke in der Höhe von ca. 1.80 m, wobei für die Beurteilung der Geschossigkeit vom gewachsenen Terrain auszugehen sei (act. 5, S. 2 f. Ziff. 1.1 und S. 9 f. Ziff. 2.8 und 2.9). Zwar wäre nach Auffassung des baukundigen Kantonsgerichts insbesondere bei der Beurteilung, ob ein Geschoss noch als Untergeschoss oder bereits als Kantonsgericht Schwyz 9