seien oder nicht, wie dies der Einzelrichter im Jahre 1981 entschieden habe. Das klägerische Haus verfüge über keine Kniestöcke. 4. Der Vorderrichter führt hinsichtlich des projektierten beklagtischen Dachgeschosses aus, dessen bergseitige Höhe (in den Plänen sei dies die Westfassade, die aber nordwestlich ausgerichtet sei) könne nicht genau beziffert werden. Doch sei aus den Plänen zu schliessen, der Raum sei so hoch, dass man noch stehen könne (angef. Urteil, E. 4 S. 6).