_ massgebend seien, die den späteren Käufern der Grundstücke nicht bekannt sein könnten. Der Kläger bestreite daher, dass Kniestöcke bis 2.40 m zulässig seien, dass solche Kniestockhöhen in den letzten Jahren üblich gewesen seien und er gegen andere Bauten in seiner Nachbarschaft keine Einsprache erhoben habe, was im Übrigen ein unzulässiges Novum darstelle. Ferner gereiche den Beklagten nicht zum Vorteil, wenn der Kläger gegen weiter entfernte Grundstücke die Einhaltung der Dienstbarkeit nicht durchsetze, weil ihn der Bau nicht störe. Da das beklagtische Bauprojekt im Obergeschoss Seitenwandhöhen von bis zu 2.50 m vorsehe, könne offen bleiben, ob Kniestöcke bis 0.60 m noch zulässig