Zur Auslegung der strittigen Dienstbarkeit aus dem Jahre 1959 könnten die heutigen Baunormen nicht herangezogen werden. Zwar dürfte auf das örtliche Baureglement im Zeitpunkt der Dienstbarkeitserrichtung abgestellt werden. Indessen sei unzulässig, die Bauordnung der Gemeinde J.________ aus dem Jahre 1930 oder das Baugesetz des Kantons Zürich aus dem Jahre 1893 beizuziehen, da nicht die subjektiven Vorstellungen des Gründers G.________ massgebend seien, die den späteren Käufern der Grundstücke nicht bekannt sein könnten.