Die Beklagten könnten aus dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 1. September 2008 (RK1 2008 48) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Falls unzulässigerweise auf die Art der Ausübung im ganzen Quartier abgestellt würde, habe der Kläger in der vorinstanzlichen Replik vom 5. November 2008 (S. 9 ff.) dargelegt, dass bloss jene Häuser berücksichtigt werden könnten, die zeitnah zur Dienstbarkeitsbegründung errichtet worden seien und dass diese lediglich ein Vollgeschoss sowie keine oder nur geringfügige, unter 57 cm hohe Kniewände aufweisen würden.