Zustand massgebend sein: Also das klägerische Grundstück KTN xx (Chalet mit nur je einem Voll- und Dachgeschoss), das nicht überbaute beklagtische Grundstück KTN yy sowie die ebenfalls nicht überbaute F.________strasse KTN zz. Dagegen sei der bauliche Zustand der übrigen Parzellen im „F.________“-Gebiet irrelevant. Darüber hinaus könnten wegen des beschränkten Novenrechts die Beklagten mit ihren Vorbringen, wonach die Baubeschränkung für alle im Perimeter liegenden Grundstücke gelten würde, gar nicht gehört werden. Die Beklagten könnten aus dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 1. September 2008 (RK1 2008 48) nichts zu ihren Gunsten ableiten.