3. Der Kläger wendet ein, es sei strittig, ob die natürliche Publizität, d.h. der tatsächliche, nach aussen sichtbare, physische Zustand der Liegenschaft, bei der Auslegung des Grundbucheintrags nach Art. 738 Abs. 1 ZGB berücksichtigt werden könne. Das absolute Eintragungsprinzip beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Dienstbarkeiten spreche gegen die Berücksichtigung der natürlichen Publizität. Unabhängig davon würden die Beklagten verkennen, dass eine jede Dienstbarkeit ihre eigene, von den anderen Dienstbarkeiten unabhängige rechtliche Existenz habe. Deshalb könnte hinsichtlich der natürlichen Publizität nur der durch die Dienstbarkeit miteinander verbundenen Grundstücke bestehende