In den letzten 25 bis 30 Jahren seien die Kniestöcke deutlich höher und die Dachgeschosse immer voluminöser erstellt worden, so dass die meisten Dachgeschosse voll nutzbar seien. Der Kläger habe diese Auslegung der Dienstbarkeit seit Erwerb seines Grundstücks stillschweigend akzeptiert und selbst in unmittelbarer Nachbarschaft keine Einsprache gegen Bauvorhaben eingereicht. Der Kläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Jahrzehnte langem Dulden ausgerechnet beim Bauvorhaben der Be- Kantonsgericht Schwyz 7 klagten eine extensive, mit dem Wortlaut der Dienstbarkeit nicht vereinbare Auslegung durchsetzen wolle.