Bereits die Häuser, die anfangs der 60er Jahre im „F.________“-Quartier erstellt worden seien, so auch jenes des Klägers, würden Kniestöcke von mindestens 0,6 m aufweisen. Seit Anbeginn seien die grosszügig dimensionierten Dachgeschosse vom Errichter der Dienstbarkeit unwidersprochen geblieben, woraus zu schliessen sei, dass die Dachgeschosse von der Dienstbarkeit eben nicht umfasst würden und zulässig seien, soweit sie nicht Kniestöcke aufwiesen, welche die lichte Höhe von Vollgeschossen erreichten. In den letzten 25 bis 30 Jahren seien die Kniestöcke deutlich höher und die Dachgeschosse immer voluminöser erstellt worden, so dass die meisten Dachgeschosse voll nutzbar seien.