Bei der Auslegung der Dienstbarkeit sei überdies die Art und Weise entscheidend, wie die Dienstbarkeit seit der Begründung umgesetzt (Hinweis auf RK1 2008 48 E. 7a und b S. 7 f.) bzw. wie diese während längerer Zeit unangefochten ausgeübt worden sei (natürliche Publizität). Bereits die Häuser, die anfangs der 60er Jahre im „F.________“-Quartier erstellt worden seien, so auch jenes des Klägers, würden Kniestöcke von mindestens 0,6 m aufweisen.