Daher verfüge das projektierte Dachgeschoss nicht auf seiner gesamten Fläche über die für ein Vollgeschoss erforderliche Mindesthöhe von 2.4 bzw. 2.3 m, weshalb es bloss ein Vollgeschoss aufweise, zumal diesbezüglich das gewachsene Terrain massgebend sei. Somit werde die Dienstbarkeit durch das Bauprojekt des Beklagten nicht verletzt.