Die Mindesthöhe dieser Dachgeschosse sei durch das übergeordnete kantonale Baugesetz auf mindestens 2.4 bzw. 2.3 m vorgeschrieben gewesen (vgl. § 74 BauG ZH 1893). Das beklagtische Bauvorhaben beinhalte in der bergseitigen Fassade ein Vollgeschoss und ein zulässiges Dachgeschoss, der Kniestock weise beidseitig eine Höhe von 1.7 m (lichte Höhe innen: 1.8 m) auf. Daher verfüge das projektierte Dachgeschoss nicht auf seiner gesamten Fläche über die für ein Vollgeschoss erforderliche Mindesthöhe von 2.4 bzw. 2.3 m, weshalb es bloss ein Vollgeschoss aufweise, zumal diesbezüglich das gewachsene Terrain massgebend sei.