seien ihm das damals gültige Baugesetz des Kantons Zürich aus dem Jahre 1893 und die Bauordnung der Gemeinde J.________ aus dem Jahre 1930 vertraut gewesen. Gemäss der erwähnten Bauordnung seien auch Dachgeschosse erlaubt gewesen, wobei im 1. Dachgeschoss Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume zulässig gewesen seien (Art. 10 BauO J.________ 1930). Die Mindesthöhe dieser Dachgeschosse sei durch das übergeordnete kantonale Baugesetz auf mindestens 2.4 bzw. 2.3 m vorgeschrieben gewesen (vgl. § 74 BauG ZH 1893).