Zur Auslegung dieser Begriffe sei auf die damalige Gesetzgebung abzustellen. Das Schwyzer Baugesetz habe diesbezüglich keine Bestimmung gekannt, das Einsiedler Baureglement habe noch nicht bestanden. Deshalb seien auf die Baunormen abzustellen, die dem damaligen Begründer G.________ der Dienstbarkeit bekannt gewesen seien. Da G.________ Baumeister sowie wohnhaft und beruflich in J.________ ZH tätig gewesen sei, Kantonsgericht Schwyz 6