schoss bezeichnet worden sei. Massgebend sei vielmehr der Inhalt der Dienstbarkeit, wie ihn damals ein objektiver Dritter habe in guten Treuen verstehen dürfen. Ein Vollgeschoss liege lediglich dann vor, wenn das Geschoss in der Fassade sichtbar die gemäss Baunormen anerkannte minimale Höhe eines vollwertigen Geschosses aufweise. Als „Fassade“ sei die Hauptansichtsseite (Seitenansicht) eines Gebäudes zu verstehen, begrenzt nach unten durch das gewachsene Terrain und nach oben durch die Dachhaut. Das Dach sei nicht Fassadenbestandteil. Zur Auslegung dieser Begriffe sei auf die damalige Gesetzgebung abzustellen.