Sie habe folgenden Wortlaut: „Die bergseitigen Fassaden neuer Häuser dürfen nur ein Vollgeschoss aufweisen“. Im Grundbuch werde nicht festgehalten, dass wegen der steilen Hanglage nur ein volles Geschoss zulässig sei und Dachgeschosse keine Kniestöcke aufweisen dürften. Es bestehe keine Pflicht, chaletartige Häuser zu erstellen. Der Dienstbarkeit fehlten Ausführungen zum Dachgeschoss und zu dessen Gestaltung. Der im Grundbuch vermerkte Begründungsakt der Dienstbarkeit sei daher für die Auslegung nicht schlüssig, nicht eindeutig. Irrelevant seien die Kubatur des Dachgeschosses sowie der Umstand, dass in der kubischen Berechnung einmalig und irrtümlich das Dachgeschoss als Oberge-